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Vereint gegen Lärm am Bau!

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) setzen gemeinsam ein Zeichen und haben mehr Anstrengungen beim Thema Lärmschutz auf Baustellen angekündigt.

In der Bauwirtschaft und in den baunahen Dienstleistungen ist Lärmschwerhörigkeit die häufigste gemeldete Berufskrankheit. Nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch in der Arbeitswelt ist Lärm eine ständig wiederkehrende Gesundheitsgefährdung. So verzeichnete die BG BAU für das Jahr 2023 insgesamt 4581 neue Anzeigen auf Verdacht einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit (vorläufige Zahl). Das sind 571 mehr als im Vorjahr (2022: 4.010). Damit steht die Lärmschwerhörigkeit erneut auf dem ersten Platz der gemeldeten Berufskrankheiten am Bau. Dieser Entwicklung wollen BG Bau, ZDB, HDB und IG Bau mit verstärkter Aufklärung und einem gemeinsamen Engagement für besseren Schutz begegnen. Denn: Mit den richtigen Maßnahmen zur Lärmminderung können gesundheitliche Auswirkungen verhindert werden.

Es brauche mehr Akzeptanz für Lärmschutz und ein stärkeres Bewusstsein auf allen Seiten für die schädliche Wirkung von Lärm. Die Unternehmen setzen dabei vor allem auf Innovationen: Moderne Schallschutztechnologien, elektrisch betriebene Baumaschinen, die nicht nur leiser, sondern auch umweltfreundlicher sind. Und am wirkungsvollsten ist Lärmschutz dann, wenn Lärm schon am Entstehungsort gemindert wird.

Wann Lärmschutz erforderlich ist, regelt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Am Arbeitsplatz müssen insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten getroffen werden. Technische Maßnahmen sind unter anderem leisere Maschinen oder lärmarme Arbeitsverfahren. Beispiele sind lärmgeminderte Druckluftdrüsen oder schallgedämmte Sägeblätter für Kreissägen. Sind technische Maßnahmen nicht möglich, muss die Lärmbelastung organisatorisch eingeschränkt werden, indem zum Beispiel Schallschutzwände oder Schallschutzkapseln die Lärmquelle abschirmen. Ab einer Lärmbelastung von durchschnittlich 80 dB(A) am Tag müssen Unternehmen ihren Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, also Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel oder Otoplastiken. Eine Tragepflicht besteht ab einem Wert von 85 dB(A).

 

www.bgbau.de

www.zdb.de

www.igbau.de

www.bauindustrie.de

Foto: BG Bau

 

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